Kanal und Wassergebühren

Kanal- und WassergebührenPreis
Kanalgebühren (exkl. 10 % Ust.)




Kanaleinmündungsabgabe, Einheitssatz13,00
Kanalbenützungsgebühr  Schmutzwasser  1,94
Kanalbenützungsgebühr Schmutzwasser + Regenwasser  2,13






Wassergebühren (exkl. 10 % Ust.)




Wasseranschlußabgabe, Einheitssatz  8,00

Wassergebühren:

     Bereitstellungsgebühr

 65,40jährlich
     Bereitstellungsgebühr Zähler groß152,60jährlich
     Wasserbezugsgebühr   1,20pro m³




Die Kanaleinmündungsgebühr errechnet sich wie folgt:

Berechnungsfläche x Einheitssatz 


Zur Berechnungsfläche:
§ 3 (2) NÖ Kanalgesetz 1977:
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche (max. von 500 m²) vermehrt wird.

Zur bebauten Fläche (verb.Fl.):
§ 3 (2) NÖ Kanalgesetz 1977:
Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.
Beispiel: Einfamilienhaus mit angebauter Garage Angebaute Garage ist Gebäudeteil und zählt daher (wenn nicht angeschlossen) zur unbebauten Fläche. Ist jedoch diese Garage mit Wohnräumen überbaut, wird sie bei der bebauten Fläche berücksichtigt.

Vorschreibung: einmalig vom Gemeindeverband f. Umweltschutz u. Abgabeneinhebung

Ändert sich die der Kanaleinmündungsabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung, etc.) so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.

Berechnungsbeispiel:

z.B. Einfamilienhaus 3 Geschoße (Keller-, Erd- u. Obergeschoß), 10x10 Meter, Garage 6x7 Meter mit Waschbecken, voll unterkellert, alle Geschoße sind an das öffentl. Kanalnetz angeschlossen, 900m² Parzellengröße, Kanal-Trennsystem, Regenwasserversickerung auf Eigengrund

(142:2) x (3+1) + (500x15%) = 359 x 13,00 = 4.667,00 €

Die jährliche Kanalbenützungsgebühr errechnet sich wie folgt:

Zur Berechnungsfläche:
§ 5 (3) NÖ Kanalgesetz 1977:
Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume.

Für unser Beispielhaus beträgt die Kanalgebühr also:

(142+100) x 1,94 = 469,48 € (bei Mischkanal: 515,46 €)

Vorschreibung:
vierteljährlich vom Gemeindeverband f. Umweltschutz u. Abgabeneinhebung; bei Zubauten erhöht sich die Gebühr.

Die Wasseranschlußabgabe errechnet sich wie folgt:

Berechnungsfläche x Einheitssatz

Die Berechnungsfläche für die Wasseranschlussabgabe ist so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche
a)   bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße vervielfacht,
b)   in allen anderen Fällen verdoppelt
und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche (max. von 500 m²) vermehrt wird.
Beispiel:
Einfamilienhaus, 3 Geschoße (Keller-, Erd- und Obergeschoß), 10x10 Meter, Garage 6x7 Meter, voll unterkellert, alle Geschoße sind an die öffentl. Wasserversorgung angeschlossen, 900m² Parzellengröße, 160 m³ Wasserverbrauch

(142:2) x (3+1) + (500x15%)= 359 x 8,00 = 2.872,00 €

Vorschreibung:
einmalig vom Gemeindeverband f. Umweltschutz u. Abgabeneinhebung

Ändert sich die der Wasseranschlußabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung etc.) so ist die Wassernanschlußabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Diefferenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.

Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,00 höher als die bereits entrichtete, so ist eine Ergänzungsabgabe in der Höhe der Differenz vorzuschreiben.

Die jährliche Wassergebühr errechnet sich wie folgt:

Bereitstellungsgebühr + Jahresverbrauch lt. Zähler x Wasserbezugsgebühr

Für unser Beispielhaus beträgt die Wassergebühr also:

65,4 + (160 x 1,2) = 257,40 €

Vorschreibung:
vierteljährlich vom Gemeindeverband f. Umweltschutz u. Abgabeneinhebung

Informationen für Geräteanschluss: Die Wasserhärte der Wasserversorgungsanlage in Mank beträgt ca. 21° dH.

Wasseruntersuchung, Wasserbefund

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